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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für den Verkehr mit Unternehmern

Stahl-Druck GmbH. Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für den Verkehr mit Unternehmern.

Wichtiger Hinweis: Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern findet nicht statt.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Stahl-Druck GmbH, Lindberghstraße 17, 80939 München (nachfolgend „Auftragnehmer"), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber").

2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

4. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit der Ausführung des Auftrags zustande.

3. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, für ihre Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.

§ 3 Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Preise gelten ab Werk (Lindberghstraße 17, 80939 München). Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Material-, Energie- oder Lohnkosten, ist der Auftragnehmer bei Aufträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.

4. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands, werden die Mehrkosten gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch vom Auftraggeber veranlasste Wiederholungen von Korrekturabzügen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag.

2. Der Skontoabzug ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber zum Zahlungszeitpunkt nicht mit der Begleichung anderer fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages beim Auftragnehmer.

3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld in Höhe von 8 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Auftraggeber über. Beim Versand geht die Gefahr bereits über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

4. Versandweg und Versandmittel wählt der Auftragnehmer mangels besonderer Weisung nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne für die billigste und schnellste Versendung einzustehen.

§ 6 Lieferfristen und höhere Gewalt

1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und vollständige Beibringung der vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Daten und Druckvorlagen sowie die Erteilung der Druckfreigabe voraus.

2. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel sowie nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Vorlieferanten, namentlich Verzögerungen bei der Papierbeschaffung, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber über solche Umstände unverzüglich.

3. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 7 Druckdaten, Datenprüfung, Korrektur und Druckfreigabe

1. Vom Auftraggeber gelieferte Daten, Datenträger, Vorlagen und sonstige Zulieferungen unterliegen keiner Prüfungspflicht des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber hat vor Übermittlung dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Schadsoftware einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.

2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass vom Auftraggeber gelieferte Daten ohne Veränderung des Ergebnisses verarbeitet werden können. Abweichungen, die auf eine nicht den Vorgaben des Auftragnehmers entsprechende Datenanlieferung zurückzuführen sind, gehen zulasten des Auftraggebers.

3. Auf Verlangen des Auftraggebers wird ein Korrekturabzug (Proof) erstellt. Übersendet der Auftragnehmer einen Korrekturabzug oder fordert er zur Druckfreigabe auf, ist der Auftraggeber für die Prüfung des druckreifen Standes verantwortlich. Mit der schriftlichen oder elektronischen Druckfreigabe („Gut zum Druck") übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild, Stand, Farbigkeit und sonstiger Gestaltung. Für Fehler, die der Auftraggeber bei der Freigabe übersehen hat, haftet der Auftragnehmer nicht.

4. Verzichtet der Auftraggeber auf einen Korrekturabzug oder eine Druckfreigabe, trägt er das Risiko etwaiger Fehler, soweit diese nicht vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

§ 8 Mehr- und Minderlieferung, branchenübliche Abweichungen

1. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen mit einem Gewicht unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

2. Branchenübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Beanstandung. Dies gilt insbesondere für technisch bedingte, branchenübliche Abweichungen in Farbe, Material, Beschaffenheit und Verarbeitung. Eine Mängelrüge wegen Farbabweichungen ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber keinen verbindlichen, vom Auftragnehmer bestätigten Proof beigebracht hat; auch in diesem Fall bleiben drucktechnisch unvermeidbare Abweichungen zulässig. Der Vergleich zwischen Bildschirmdarstellung oder Bürodruckern und dem Endprodukt begründet keinen Mangel.

3. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Der Auftragnehmer wird insoweit von seiner Haftung frei, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

§ 9 Mängelrüge und Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

2. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 10 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ebenso unbeschränkt haftet der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

2. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.

3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 12 Eigentum an Zwischenerzeugnissen, Handelsbräuche, Archivierung

1. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die Handelsbräuche der Druckindustrie, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

2. Zwischenerzeugnisse wie Daten, Dateien, Stanzformen, Druckplatten, Stempel, Filme und ähnliche zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellte Vor- und Zwischenerzeugnisse verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden auch dann nicht herausgegeben, wenn sie gesondert berechnet wurden.

3. Der Auftragnehmer bewahrt die zum Auftrag gehörenden Daten und Druckunterlagen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus auf. Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, übermittelte Daten nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen; die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

§ 13 Urheberrecht, Nutzungsrechte und Freistellung

1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er zur Vervielfältigung und Verbreitung der von ihm übergebenen Vorlagen, Daten und Inhalte berechtigt ist und dass deren Verarbeitung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte, verletzt und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen Rechtsverletzung gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die zu vervielfältigenden Vorlagen und Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen.

3. Die vom Auftragnehmer geschaffenen Entwürfe, Reinzeichnungen, Layouts und sonstigen Gestaltungen unterliegen seinem Urheberrecht. Nutzungsrechte hieran gehen erst nach vollständiger Bezahlung und nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über.

§ 14 Datenschutz

1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), soweit dies zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Einzelheiten regelt die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Auftragnehmers in München.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG).

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Vertragspartner

Stahl-Druck GmbH
Lindberghstraße 17
80939 München

Vertreten durch den Geschäftsführer Michael Nagel

Registergericht München, HRB 72598
Umsatzsteuer-ID: DE129465581

Telefax: +49 89 748895-11

Stand: Juni 2026

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